Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

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Wir glauben, daß gegen diese Entscheidung mit Rück-
sicht aus den Geist des Gesetzes erhebliche Bedenken erhoben
werden können. Nach §. 150 A. G. 0. I, 50 sollen im
Concurse „ keinem Gläubiger in eben der Klasse, wo das
Kapital angesetzt wird, an Zinsen mehr, als der Rückstand
zweier Jahre vom Tage des eröffnten Concurses zurückge-
rechnet, zuerkannt werden." Der Zweck dieser Anordnung
ist offenbar der, daß ein dem ersten eingetragenen Gläubi-
ger felgender übersehen kann, welcher Theil des künftigen
Erlöses des verhypcthezirten Grundstückes im schlimmsten
Falle der ihm vorgehenden Hypothek gebühre. Ter dadurch
tangirle Werth des Grundstücks ist für ihn so gut wie nicht
vorhanden. Jene Bestimmung ist nun in daS Kaufgelder-
belegungsverfahren der Verordnung vom 1. März 1834 §.
18 übernommen. Wenn nun der Schuldner, der dem Gläu-
biger das Kapital zahlt, nach §. 52 des Anhangs zum A.
L. R. über diese Hypcthekenstelle zu Gunsten eines Dritten
verfugt, so hat unbedingt der folgende Hypothekengläubiger
keinen Anspruch darauf, selbst nicht einmal, wenn eine
solche Verfügung nicht getroffen wird, indem alsdann die
Hypothckenstclle der Commun-Masse jufiele. Der Geist deS
Gesetzes kann also auch nicht gebieten, dem vom Schuldner
genehmigten Hypotheken - Vorbehalt des Gläubigers keine
Folge zu geben, wenn er durch die Zinsen den Werth der
Hvpc'.l ekenstelle für Kapital und zweijährige Zinsen nicht
übersteigt. Das Gesetz gibt dem Gläubiger die Hypothek
für alle Zinsen (A. L. R. I, 20. 8. 482.). Der §. 150
A. G. O. I, 50 spricht die Beschränkung auf 2jährige Zin-
sen nur für den Fall, daß das Kapital angesetzt wird, aus,
und der §. 18 der II Verordnung vom 4. März 1834 hat
offenbar nichts Neues bestimmen wellen, wenn er bloö sagt
»am Orte seines Kapitals." Für Ausdehnung gesetzlicher
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