Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

hinsichtlich seiner Mehrforderung von 432 Thlr.
25 Sgr. 7 Pf. für Zinsen mit seinen Ansprüchen
auf diese Kaufgelder abzuweisen und ihm V8, den
Liquidsten V8 der Kosten zur Last zu setzen.
Wider dies Erkenntniß hat Liquidanl das Rechtsmittel
der Appellation eingelegt: er fuMt sich dadurch beschwert,
daß er mit seinem Ansprüche auf Befriedigung seiner Zins-
forderung abgewiesen und ihm T/0 der Kosten zur Last ge-
setzt worden.
Nachdem von den durch Justizcommissarien vertretenen
Liquidsten die Schlußberichte eingcgangen, die übrigen prä-
cludirt waren, sind aet:, zum Spruch vorgelegt worden.
Das erste Erkenntniß mußte, wie geschehen, bestätigt
werden.
Die Kaufgelder der subhastirten Immobilien ad 422
Thlr. 21 Sgr. 11 Pf. reichen zur Befriedigung sämmtlicher
Hypothekengläubiger, deren Forderungen über 2000 Thlr.
betragen, nicht aus. Es kommt mithin die Bestimmung
des §. 18 Ges. vom 4. März 1834 zur Anwendung.
Reichen die Kaufgelder nicht zu, so erhält jeder Gläu-
biger am Orte seines Kapitals nur:
1. die laufenden Zinsen nach §. 25 der Verordnung
über die Executien in Civilsachen, so weit sie noch
nicht gezahlt sind.
2. die Rückstände der beiden früheren Jahre.
Appellant deducirt nun, das obige Gesetz habe nur
den Fall im Auge, wo neben dem Capitale auch die mehr
als 2jährigen Zinsen desselben verlangt werden. Dies sei
unzulässig. In ea5u liege der Fall aber anders. Bei der
Rückzahlung des CapitalS habe er sich sein Hypothekenrecht
an der Stelle des Capitals für die rückständigen Zinsen Vor-
behalten. Diese Stelle müsse ihm daher auf Höhe des
Zübrganfl. IS Heft. 10

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