Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 14 (1850))

16. Ob, wenn der Hypothekengläubiger bei Zahlung des Kapitals die Hypothek für alle rückständigen Zinsen mit Einwilligung des Schuldners vorbehalten hat, dann an der Stelle des Kapitals auch die mehr als zweijährigen Zinsen erhalte? Rechtsfall

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XIV.
Ob, wenn -er Hypothckengläubiger bei Kühlung
-es Kapitals die Hypothek für alle rückständi-
gen Zinsen mit Einwilligung -es Schuldners
Vorbehalten hat, er dann an -er Stelle -es
Kapitals auch -ie mehr als zweijährigen Zinsen
erhalte?
Rechtsfall,
mitgetheilt von
Sommer.
(II. Verordnung vom 4. März 1834 §. 19.)
SDit vor liegende Frage ist im folgenden Erkenntnisse
verneinend entschieden.
In Sachen des Johann Behme, gnt. Kemper zu En-
dorf, Liquidanten und Appellanten wider
1. die Erben des Kaujmanns Joh. Wilhelm Davidis zu
Duisburg, s. Friedrich Wilhelm Davidis, b. Ernst
Davidis, c. Gustav Davidis, cl. Eheleute Gustav von
Rath und Auguste geb. Davidis, e. Ferdinand Rose,
s. Theodor Davidis, g. die Kinder des Hauptmanns
Niemann» h. die Geschwister Adalbert und Ernst Förster,

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