Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 10 (1845))

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thanm, sonderlich denen von Adel conferirt wer-
den rc. Eben so wurden der Ritterschaft der Neumark
für ihre Bereitwilligkeit die Privilegien, die Zollfreiheit,
die Auskaufung der Bauern bestätigt, außerdem sollen
zwanzig Jungfrauen vom Adel km Kloster Zehden
unterhalten werden. Landvogt und Amtleute sollen die
Bauern, die sich der Dienste weigern, bescheiden und
anweisen, zween Tage wöchentlich zu dienen. Der Adel
steigerte die Dienste der Bauern, wie die gleich nach
dem Läntagsabschiede ergangenen kurfürstlichen Deklara-
tionen beweisen. Auf der Ritterschaft emsiges und
unnachlässiges Anhalten der Bauerdienste halben habe er
darein gewilligt, es sei aber seine Meinung nicht gewe-
sen, die armen Leute ganz auszumatte», sie über zwei
Tage, die ihnen schon schwer genug würden, zu beschwe-
ren, er hoffe, daß Ehrbare und Vernünftige von Adel
nicht so unchristlich mit ihren Leuten umgehen und sie
über zwei Tage beschwerden würden; Leute, welche mit
ihren Junkern der Dienste halber mit Urthrl und Recht
entscheiden, würden billig dabei gelassen, es würde denn
mit ihrem Willen auf mehr Dienste gehandelt. Als
sich indeß die Ritterschaft dabei nicht beruhigte, resol-
vkrte 1593 der Kurfürst, er sei es gnädig zufrieden,
daß die Leute, so bisher nicht gedient, dazu ver-
mocht und angehalten würden, damit ohne Unterschied
mit denen, so bisher weniger gedient, eine Gleichheit
gehalten werde!" ^ ^ ^ _
Vierte Abtheilung (S. 203). Don den Staats-
einkünften und fiskalischen Rechten. Fünfte Abthe,-
lung. Von den Rechten und Regalien in Ansehung
der Straßen, Ströme, Hafen und Meeresufer (S. 233).
Sechste Abtheilung (S. 437). Don den Rech-
ten des Staats auf herrenlose Güter und Sachen. Bei
unserer Wildschadens-Gesetzgebung (S. 448 «. 449)
hätte wohl dasschöne, im Herzogthum Westvhalen und den
Wittgensteinschen Grafschaften geltende, Hessische ProvmM-
gesetz vom 6- August 1810 über unbedingte Wtlhscha-

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