Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 10 (1845))

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sung und den Vorschlägen Koch's, wie ein Gewerbe
behandelt und, gleich diesem, der schrankenlosesten Kon«
kurrcnz preisgegeben würde. Hr. Koch behauptet zwar,
daß andere Länder bei der freien Wahl der Richter aus
dem Advokatcnstandc recht gut gehen. Wir beneiden
indcß England und Frankreich um die Willkühr nicht,
die dort bei Anstellung der Beamten geübt wird, er-
blicken vielmehr in der Anerkennung und Sicherung der
Anstellungsrechte einen wesentlichen und reelle» Vorzug,
den wir der, auf die Rechtswissenschaft angewandten
Theorie der Gcwerbcfrcihcit nicht zum Opfer bringen
würden.
4. Klage über zu geringe Besoldung.
Ter Anspruch auf Erhöhung der Besoldung ist bis-
her nur als ein Anspruch der Billigkeit betrachtet wor-
den. Hr. Koch sucht ihm eine rechtliche Basis zu ge-
ben Er gibt den Richtern eine nc l ic» de vi; sie
würden gezwungen, behauptet er, in den Staatsdienst
zu treten, weil ihnen die freie Ausübung ihrer Wissen-
schaft und Kunst verboten sei; das gewerbliche Rath«
geben habe der Staat an sich gezogen und lasse es
durch seine Richter und gewisse Beamten, Juitizkommil-
saricn genannt, ausüben. Ein physischer Zwang werde
hier so wenig ausgeübt, als etwa in Birmingham von
den Fabrikherren oder in den Englischen Kohlengruben
von den Bergherren dadurch, daß sie unter sich ver-
abredeten, überall nur so und so viel Lohn zu geben:
die Arbeiter, wenn sie leben wollten, müßten zuletzt
doch dafür arbeiten; aber daß ihnen die Möglichkeit
X. Iahrg. s» $cft. 31

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