Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 10 (1845))

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kn durch die erfolgte Geburt eines lebendigen Kindes
in dem Falle, wenn das Kind vor den Eltern wieder
verstorben sei, das ganze gemeinschaftliche Vermögen
dem überlebenden Ehegatten zur freien Disposition ver-
bleibe und in ihm sich das Eigenthum des gütergemein-
schaftlichcn Vermögens konsolidire, mithin die Kläger
durchaus keine Rechte an dem Nachlasse der Eheleute
Schäfer haben können
Für den vorliegenden Fall läßt sich die Entscheidung
der unter Parthcien hiernach streitigen Frage ans allge-
meinen deutschrcchtlichen Prinzipien über die Güterge-
meinschaft nicht auffindcn. Tie von den Verklagten in
Bezug genommenen Rechtsparömien: Hut bei Schleyer
und Schleyer bei Hut, — ferner: Leib an Leib und
Gut an Gut —, eben so wenig, wie die Bestimmun-
gen deS Sachsenspiegels Buch I. Art. ZI und des
Schwabenspiegcls Kap. 46 —, wornach unter Eheleu-
ten kein gezwcit Gut sein soll —, enthalten keine Be-
stimmung, woraus für die vorliegende Frage ein Schluß
gezogen werden kann.
Wenn ältere Rechtslehrer, z B. G. L. Böhmer
cie juribus et oblig, conjugis superstitis ex
comm, bonor. univers. in electis juris civil.
Tom. 111. exercit. 17. §. ,5, itz.
Runde Deutsches Priv.-Recht §- 607.
Tan; Handbuch des deutsch. Priv.-Rechtü Bd. 6.
§. 607.
aus jenen Parömien und Rechtssätzen bei kinderlosen
Ehen die Folge ziehen, daß das gütergemeinschanliche
Vermögen sich in der Person des letztlebenden Ehegar-»

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