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i>cm voraussetzen, der besondere, zumal moralische, Ver-
pflichtungen hat,
Grävell ad §. 27. und 28. Tit. 13. Thl. I. A.G.O.
und es ist gewiß ein seltener Fall, daß Töchter sich ver-
heirathen, ohne ihre Aeltern gefragt zu habe», ein Fall,
der ohne Entführung kaum Vorkommen mag. Noch
weniger kann man vermuthen, daß Jemand seinen Zu-
stand ohne Grund verschlechtern werde, da die Klägerin
den Verlust ihres Erbtheils durch bloße Anhörung, ihrer
Aeltern vermeiden konnte. Bei dem entgegengesetzten
Grundsatz würden gewiß nach Verlauf einer so langen
Reihe von Jahren wenige Töchter die Einwilligung oder
den Rath ihrer Aeltern Nachweisen können. Dazu hat
die Klägerin durch die producirten Briefe ihres Vaters,
welche sammtlich nach der Verheirathung geschrieben sind,
nachgewkesen, daß sich derselbe nicht blos mit vieler Zärt-
lichkeit ausgedrückt, sondern auch darin ihres Ehegatte»
erwähnt hat, und er addressirt die Briefe
A Madame la Bnronne de Quadt.
Es liegt hierin eine nachträgliche Einwilligung in die
Ehe, welche dieselbe gültig mache» würde, sogar, wenn
sie ungültig gewesen wäre.
Der §. 414. Tit. 2. Thl. IJ. des A. L. R. setzt,,
abgesehen davon, daß im Sinne des gemeinen Rechts, -
hier keine Euterbungs- sondern eine Indignitäts-Ursache
vorliegt, eine unbedingte Enterbung voraus.
2. Was nun den Einwand der Verjährung betrisst,.
so ist zuvörderst zu bemerken, daß cs kontrovers ist, ob
die querela inofficiosi testajnenli noch gegenwärtig au;