Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Zwei Schwestern, Charlotte Freifrau von Quadt und
Constantia Hermine Frau von Nagel, ergeben hat.
In einem von der erstem abermals gegen die letztere
angehobeuen Rechtsstreit, worin die obigen Fragen vor-
gekommen, klagte dieselbe auf Herausgabe der Zinserr
des ihr -in dem älttrlichen Testament vom 27. October
1800 ausgesetztcu Pflichttheils. von 4000 Thlr. Clev.
seit dem 10. April 1821, weil an diesem Tage die
gemeinschaftliche Mutter, welcher nach dem angeführten
Testament der lebenslängliche Nießbrauch von dem Nach-
lasse des Vaters zustand, verstorben war. Sie forderte
die fälligen neunjährigen Zinsen jährlich mit 160 Thlr.
Clev. oder in dem Verhältnisse von 6 zu 5 mit 133'/,
Thlr. Preuß. Cour., überhaupt 1200 Thlr. Preuß. Cour.,
weil der Cours des Clevischen Geldes von 13 zu 10
erst seit der französtschen Occupatio», oder seit 1806,
entstauben. Derkll Seits ward diesem Ansprüche ent-
gegengesetzt:
1) daß die Klägerin das väterliche Testament ange-
fochten habe, und daher enterbt sey;
2) die Gültigkeit der Enterbung wegen ekngetrctener
Verjährung nicht mehr bestreiten könne, und
3) eventuell die Zinsen nur nach dem gegenwärtigen
Course zu fordern befugt sey.
Da dre im Testamente des Grafen von Quadt
ungeordnete eventuelle Enterbung sich auf die Vorschrift
des privilegii nobilium und des Landtags-AbschkedtS
vom 14. August 1660 zu beziehen schien, so wurde vor

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