Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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geMtek.' Bekanntlich-filidet solche weder nach dem ge»
meinen römischen, noch nach dem franz. Civilgesetzbuche,
noch nach' de'Ä vaterländischen Allg. L R. in der Regel
statt.'' -Warmes 'deshalb nicht genug, wenn ein Einwohner
in Eleve und Mark nachwirs, daß er früher sein Do-
mizil daselbst nicht gehabt und auswärts geheirathet
habe? — Auf eine' Berath'ung des Provinzkalrechts mit
den Stände-Deputaten würde es nicht ankommen, Äke
das Pupillen -Collegium^glaubt, wenn mit dem Königl.
JusUz-Minifferio angenommen': würde, daß durch die Ver-
ordnung vom 8. Januar 1816 die alte Coccejianische
Verfassung nicht wieder, ringeführt sey. — Wenn etwa
die Bewohner von Cleve- Und Mark mehr zur Verschwen-
dung .geneigt wären, als anderswo, dann möchte sich
jenes Verfahren eher.rechtfertigen lassen; ab-, r eher läßt
sich das Gegentheil behaupten.
.. Von - den Berathungen des Provinzialrechts hat man
schon seit 2t) Jahren gehört; aber leider haben diese
noch immer kein Resultat gehabt. Wie mancher unnütze
Federstrich ist seit dem geschehen, wenn eine Frau mit
Hinterlassung von minderjährigen Kindern starb? —
Wie viele unnöthige. 'Jnventarien sind nicht gefordert,
wie viele überflüssige Auseinandersetzungen sind nicht von
Wittwern bewirkt worden? — Möchte doch diesem end-
lich ein Ziel gesetzt werdend

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