Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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daß Provinzialgesrtze, Statuten und Gewohnheiten v-über
solche Gegenstände, welche mit der ehelkchrn.)-Güterge-
meinschaft nicht in der engsten - und nothwendigen Der«
bindung stehen, durch jene Perordnung. ihre Gültigkeit
keineswegeS wieder erlangt haben. Dieser -Grundsatz ist
schon kn den Justizministerial-Rescripten vom ZI,,April
v. Rönne 1 o. Rr. 79. S. 264.
und 22, Juni 1821 . ..
v. Rönne l. o. Nr. 81. S. 270.
v. Kamptz, Jahrb. für.-die' Preuß. Gesetzgebung' re.
- -Band 17. S« 254 folg»-- ■ .
deutlich ausgesprochen; er ist auch'schon an sich unzweb
felhaft,- und verdient deshalb eine vorzügliche Beherzkgmig
bei Verwaltung der Cleve-Märkischen Vormundschaften.
Der Prof. Romeo Maurenbrecher hat-in seiner Ab-
handlung: „über das heutige Verhältniß der Provinzail«
rechte zum Allg. Preuß. Landrechte, in Beziehung auf das
ehelich« Güterrecht, besonders in der Provinz Westphalru"'
Jahrbücher Bd. 36. S. 252—273.
im §. 8. diese Ansicht ganz rechtlich entwickelt. '
Allein später hat das Könkgl. Justiz-Ministerium,
weil es nach , dem Rescript« vom 22. Juni nicht gemeint
ist, den Beschlüssen des Püpillen-Collegii vorzugreifen, der
Ansicht desselben beigestimmt. ...
Sogar wurden noch kürzlich zwei Gymnasiallehrer
zu Hamm, bald nach dem Tode ihrer Frauen, mit der
Forderung eines Inventars und mit dem Verlangen, Vor-
münder vorzuschlagen, beunruhigt. Sie waren, schon
verheirathet, auS entfernten Ländern^dahin gezogen, und
mußten jetzt Nachweisen, daß dort keine Gütergemeinschaft
v. 6

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