Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Das Königliche Ober-Landergerkcht kn Hamm hat
indessen obige Frage vor Kurzen verneinend entschieden,
und, ,neiner Ansicht nach, mit dem vollkommensten Rechte.
Tenn gesetzliche Verbindlichkeiten können bekanntlich
nur ex contractu, delicto et variis causarum
fiüuris entstehe». In dem oben berührten Falle liegt
aber weder Kontrakt noch Delict vor. Die Verhaftung
aus dem Verhältnisse der Gütergemeinschaft ist lediglich
realer Natur, sobald nicht rin persönliches Contrahiren
hinzu kommt.
A. L. R. Thl. 11. Tit. 1. §. 380. 39 t. 394.
Jener realen Natur entsprechend, kann nur daS
Vermögen, nicht die Person des nicht mit contrahirenden
Ehegatten dadurch afficirt werden. Tie Rechte des Gläu-
bigers in executivis sind nur ein accessorium fei-
nes Rechts in der Hauptsache selbst, mit welchem sie
stehen und fallen, und können nie weiter gehen, , als dieses
Recht selbst. Wenn also gleich die Frau mit verurtheilt
ist (wie es dem durch das Königliche Ober-Landesgericht
i" Hamm entschiedenen Falle wirklich vorlag), so ändert
dieses doch in der Sache nichts, indem die rechtliche
Wirkung jenes Urtheils sich nicht über das Vermögen
hinaus erstreckt, und die Person dadurch nicht afficirt
wird, indem ein Erkenntnkß rechtlich keine persönliche
Verpflichtung schaffen kann, die nicht vorhanden ist. Ter
Personal-Arrest setzt aber zu seiner Begründung immer
eine persönliche Verpflichtung voraus.
AuS denselben Grü'ldcn, die oben entwickelt sind,
würde auch ein Schuldner, der nur deswegen dem Gläu-
biger verhaftet ist, weil er ein mit Real-Schulden be-

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