Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

8. Kann eine Ehefrau, die mit ihrem Ehemanne in Gütergemeinschaft lebt, aus einer vertragsmäßigen Verpflichtung desselben, der sie nicht beigetreten ist, in executivis zum Personal-Arrest gezogen werden?

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IV.
Kann eine Ehefrau, die mit ihrem Ehemanne
in Gütergemeinschaft lebt, aus einer ver-
tragsmäßigen Verpflichtung desselben, der
sie nicht beigetreten ist, in executivis zum
Personal-Arrest gezogen werden?
Dom
Herrn Zusti» - Commiffar Stute in Soest.

vielfach hat man diese Frage in geselligen juristischen
Unterhaltungen bejaht. Sie ist sehr wichtig. Denn wird
sie bejaht, so sind die Privilegia verschuldeter Beamter
indirekt aufgehoben, indem der getreue Gatte Pflicht-
schuldigst auch den letzten Heller hergeben muß, um sein
anderes Selbst vor der Kerkerluft zu bewahren. Auch
für Privat-Personen ist sie von hoher Bedeutung, und
wenn die allgemeinen Rechts-Prinzipien und die Gesetze
nicht eine verneinende Antwort zulicßen, so müßte jedes
nur Halbweg vernünftige Frauenzimmer, welches mit ihrem
Zukünftigen nicht schon einige Scheffel Salz gegessen
hätte, vor Eingehung der Ehe die Gütergemeinschaft aus-
schlkeßcn, damit cs nicht für dessen etwaige künftige Bocks-
sprünge, nachdem das Vermögen aufgeräumt worden,
auch »loch mit seiner Freiheit büßen müßte.

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