Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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hier gar nicht vorhandenen Fall, wo das Kind, welches
die Vollziehung einer Ehe verlangt, die Einwilligung des
Vaters nachgesucht hat, und diese ihm verweigert wor-
den ist.
Hiernach ist daher unter den Partheien ein gül-
tiges Verlöbniß niemals zu Stande gekommen, und
es kann deshalb die Klägerin auf dessen Vollziehung
event. auf Entschädigung wegen unterbleibender Voll-
ziehung der Ehe nicht dringen, sie hat vielmehr unter
Abänderung der früheren Entscheidungen hiemit abge-
wiesen werden müssen.
Berlin, den 16. Mai 1837.
Busse.

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