Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Da derselbe dort nur die Nichtigkeit einer heimlich ge-
schlossenen Ehe heutigen Tages von dem Willen des
Vaters abhängig macht:
„Penes patrem est, utrum jure suo uti, et, ut
matrimonium nullum cassumque declaretur urgere,
an vero conjugium neglecto ipsius consensu con-
tractum subsistere malit; ipsis desponsatis non
datur jus excipiendi contra valorem connubii;
wogegen in Bezug auf das heimliche Derlöbniß er
erklärt (pag. 22.1:
ex sponsalibus sine consensu patris initis, seu ex
pactis injustis, nec jus nec obligatio oritur intuitu
desponsatorum.
Nicht minder von Eichhorn in dessen Kirchenrecht
2. Bd. S. 434. und daselbst Note 9. Auch Walter
im Lehrbuche des Kirchenrcchts §. 311. erkennt an, daß
zur Gültigkeit der Verlöbnisse die Einwilligung des Vaters
gefordert werde, und wenn er gleich eine ausdrückliche
Bestimmung des kanonischen Rechts hierüber vermisset,
so ist diese doch in der oben angeführten Gesetzstelle ent-
halten.
Die Klägerin hat in dem Schlußberkchte dritter
Instanz noch bemerkt, der Mangel der väterlichen Ein-
willigung sey kein Ehehinderniß, weil derselbe von
der Obrigkeit ergänzt werden könne. Hkervon ist jedoch
nur so viel richtig, daß ein Kind, welches gegen den
Willen seines Vaters eine Ehe schließen will, auf rich-
terliche Untersuchung der Gründe des väterlichen Wider-
spruchs und eventualiter auf Supplirung des Consenses
antragen kann, und diese Vorschrift betrifft mithin den

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