Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

— 73 —
ceterum jus 6oIa sponsalia impugnandi Patri nulla
lege ademtum est.
Stryk in seinem tractatu de dissensu sponsalitio.
Sectio IV. §. 30. erklärt, mit Berufung auf die oben
angeführten Stellen des kanonischen RechtS, die ohne
Einwilligung der Eltem geschloffenen Sponsalien für
illicita et invalida, und macht hier wenigstens aus«
drück!ich keinen Unterschied zwischen beiden Confessionen.
Brunnern an n, jus. ecclesiast. lib. 2. Cap. 16-
§. 12. sagt von solchen Sponsalien:
non ligant jure civili, sed bene in animae foro,
• ut faciat ad impetrandum consensura quod facere
petcst, was denn nur auf eine relative Ungültigkeit
des Gelöbnisses zu führen scheint.
Dagegen erklärt unter den Neuern Thibaut im
Pandektenrechte §. 412. ein solches Vrrlöbniß für völlig
ungültig und nichtig, womit Dabelow (System des
Civitrechts §. 2531.) und Schweppe (Röm. Priv.
R. §. 725.) übertinstimmen.
Wenn man davon ausgeht, wie alle vorgenannten
Schriftsteller thun, daß der Grundsatz des röm. Rechts,
wornach selbst ein matrimonium nullnm ist,
wenn der Consens des Pater kamilias fehlt, —■ kn
Bezug auf Sponsalien durch das kanonische Recht
nicht abgeandert worden, so fortdert die natürliche Con-
seque»; die absolute Nullität, und nicht blos eine relative
(nur in Bezug auf den Nater vorhanden), solcher Ver-
mächtnisse.
Tahin geht auch die Meinung von Kind in sei,
nem Quaestion. forens, 4. Bd. Cap. 0, Pag. 21 f.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer