Gründe.
Der Appellationsrichter hat die Kläger auf den
Grund der Bciliegcr-Edikte vom 1. Januar 1752 und
12. Januar 1795 zur Zahlung des Bcilicgcrgcldes ver-
urtheilt, allem die Imploranten behaupten mit Recht,
daß dies Gesetz auf einen Fall, für den es nicht bestimmt
ist, zur Anwendung gebracht worden.
Beilieger sind nach den gedachten Verordnungen
diejenigen Otts-Einwohner, welche kein Grund-Eigenthum
besitzen, und zur Bestreitung der Gcmetndclastcn keine
Beiträge leisten. Deshalb niid weil sie doch an den
Vertheilen des Gemeinde-Verbandes Theil nehmen, sollen
sie ein bestimmtes Beilicgergeld entrichten.
Die Klager besitzen aber Grundstücke, nnd werden
auch nach Vcrhältnkß der Grund- und Klasscustcuer zu
den Gemeindelasten herangczogcn. Es findet also bei
ihnen gerade das Gegentheil von dem statt, was die
Bciliegcr von andern Klassen der Einwohner unterscheidet,
und sie können daher auch nicht als Bciliegcr angesehen
werden. Sie gehören vielmehr zu einer dritten Klasse
der Einwohner, welche erst entstanden ist, seitdem die
Theilbarkeit der Sohlstätten gesetzlich nachgelassen worden,.
und daher finden die Beiliegerr Ordnungen auf sie keine
Anwcndnng. Das Beiliegcrgcld,-welches eine Befreiung
von andern Gemeindclastcn und den Mangel an Grund« ■
besitz voraus setzt, kann daher auch nicht' von ihnen-ge-
fordert werde». Das Appellatjons-Urtel, welches die
Verurthcilung der Imploranten zur Bezahlung desselben
bloß auf die gedachten Verordnungen stützt, muß daher
nach§. 4. Nr. 1. der Verordnungen vom l4.Decbr. 1833