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sißer oder Beilieger (Ambos oder Hammer) scyn, er,
chüttert. Mö chte doch endlich die Jurisprudenz über
iese» Gegenstand fest werden!
In Sachen der Einwohner Ferdinand Peitz,
Friedrich Pieper, Bcriihar^Bcrtcls, Gerhard Spring
od^-,G c.xw-i^^Antyu,.H nn.o ld',- Joseph N i lg es und
Ee^riz ,Ksßlrr, sämintlich zu Mönnighausen, Kläger
etzt Imploranten, wider die Gemeinde zu Mönnighausen,
Verklagte und Jmploratin, erkennt das Königs. Geheime
Ober-Tribunal für Rechtj:
daß die Förmlichkeiten der von den Klägern wider '
das am 16-^Mai 1836 cröffncte Erkenntniß des Civil-
Scnats des Köuigll Obcr-Landcsgerichls zu Arnsberg
erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde für richtig anzunehmcn,
die BeschwerdeZselbst auch für begründet zu achten und .
beßhalb das angefochteste Erkenntniß in Beziehung auf
die Imploranten für nichtig zu erklären, die Kosten
desselben auf Höhe von '/z niederzuschlagcn, und die
des Nichtigkeits-Verfahrens zu kompensire», in "der
Sache selbst aber, das am 21. Febr. 1835 cröffncte
'Erkenntniß des König!. Jüstizamts Gesecke in Beziehung "
yilf die Imploranten mit der Maaßgabe zu bestätigen,
daß der verklagte» Gemeinde das Recht vorzubchalten.
Legen Isen Mitkläger Kißler ihre Ansprüche wegen '
'des Beiligcrgeldes aus dem, von demselben'geleisteten,
versprechen in separaro geltend zu machen, die Kosten' ~
der Appellation, so weit sie nach dem' angefochtenen
Urtel nicht dem Martin Berens zur East fallen,
der verklagten Gemeinde aufzuerlegen." ' " ^ •
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Do» Rechts tvege». ^