Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

i

- -
sißer oder Beilieger (Ambos oder Hammer) scyn, er,
chüttert. Mö chte doch endlich die Jurisprudenz über
iese» Gegenstand fest werden!
In Sachen der Einwohner Ferdinand Peitz,
Friedrich Pieper, Bcriihar^Bcrtcls, Gerhard Spring
od^-,G c.xw-i^^Antyu,.H nn.o ld',- Joseph N i lg es und
Ee^riz ,Ksßlrr, sämintlich zu Mönnighausen, Kläger
etzt Imploranten, wider die Gemeinde zu Mönnighausen,
Verklagte und Jmploratin, erkennt das Königs. Geheime
Ober-Tribunal für Rechtj:
daß die Förmlichkeiten der von den Klägern wider '
das am 16-^Mai 1836 cröffncte Erkenntniß des Civil-
Scnats des Köuigll Obcr-Landcsgerichls zu Arnsberg
erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde für richtig anzunehmcn,
die BeschwerdeZselbst auch für begründet zu achten und .
beßhalb das angefochteste Erkenntniß in Beziehung auf
die Imploranten für nichtig zu erklären, die Kosten
desselben auf Höhe von '/z niederzuschlagcn, und die
des Nichtigkeits-Verfahrens zu kompensire», in "der
Sache selbst aber, das am 21. Febr. 1835 cröffncte
'Erkenntniß des König!. Jüstizamts Gesecke in Beziehung "
yilf die Imploranten mit der Maaßgabe zu bestätigen,
daß der verklagte» Gemeinde das Recht vorzubchalten.
Legen Isen Mitkläger Kißler ihre Ansprüche wegen '
'des Beiligcrgeldes aus dem, von demselben'geleisteten,
versprechen in separaro geltend zu machen, die Kosten' ~
der Appellation, so weit sie nach dem' angefochtenen
Urtel nicht dem Martin Berens zur East fallen,
der verklagten Gemeinde aufzuerlegen." ' " ^ •
' * ^i» - ♦ * .jyi ev>. i, i j , * ! ■ ijSlilM*. ’ i
Do» Rechts tvege». ^

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer