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Ueber die Verpflichtung der Beilieger im Herzogthum Westphalen zur Zahlung von Beiliegergeld
:
Rechtsfall
mitgetheilt von Sommer
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XL1X.
Ueber die Verpflichtung der Beilieger im
' Herzogthum Westphalen zur Zahlung von
Beiliegergeld.
Rechtsfall, mitgetheilt
von
Sommer.
seitdem Königliches Geheimes Ober * Tribunal über
diese Frage das im N. Archiv Jahrg. II. S. 695 ff.
abgcdruckte Erkcnntniß erlassen, .ist dieselbe bei den Ge»
richte» des Landes zu erneuerter lebhafter Verhandlung
gekommen. Das Ober-Landcsgerichts blieb vorläufig bei
seiner Meinung. Tie Untergcrickte folgten mehr der
Meinung des Ober-TrHunals. Ter ganze Streit dreht
sich vorzüglich darum, daß man das Wegfallen des Ob-
jekts des Gesetzes mit dein bloßen Ausfallen des Grundes
des Gesetzes verwechselt. Erfreulich ist es nun, daß
das Geh. Ober * Tribunal den einmal ausgesprochenen
Satz, daß hier das Objekt des Gesetzes wcggcfallen sey,
ftsthält. Ich theile darüber das folgend! Erkenntnkß mit,
welches insbesondere den bisher so häufig willkührlich an-
genommenen Heischesatz: mau könne nur Sohlstättenbe,