Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

tretene Erwcrbsrecht des Menschen für sich, gegen den
mahljährigen Besitzer aufgehoben haben. Darin wird
aber jedenfalls unbillig verfahren, wenn man auch die
sonst dem Gutsherrn zufallcnde, nun ohne Entschädigung
aufgehobene, Quote des Pcculiums dem Anerben, ihm
also einen Gewinn, den er bei der alten Gesetzgebung
nicht erwarten konnte, zuwendet. Kein erworbenes Recht,
keine Billigkeit kann eine solche Entscheidung gebieten.
Die staatsbürgerliche Erwerbfreiheit muß wenigstens in
so weit dein zu statten kommen, dem der Gesetzgeber
sie gegeben hat.

(Fortsetzung ssolge.)

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