Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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das Peculium und den damit verbundenen des mahl,
jährigen Besitzers auf die Lcibzucht ^enug geschehe - In»
zwischen ist die Frage doch »och immer nicht ohne Schwieg
rigkeite». Mit Aufhebung der Eigenbehörigkeit hörte das
Erwerben für die Srätle auf, der Eigcubchörige — Eolon
oder Jutcrimswirlh — ward frci'er für sich erwerbender
Staatsbürger» Dieses Jus publicum ist an und für.
sich unbedingt^ und kann nicht so geradezu durch dach
Daseyn der Jntcriinswirthschaft aufgehoben scyn, da bei
dieser die Hörigkeit nicht specicll e,'»geführt war,, sonder»
sich hiebei nur die Folge der einmal vorhandenen Hörig-
keit äußerte. Natürlich darf die hierdurch nothwendig
werdende neue Gestaltung der einmal begründeten Ver-
trags-Vcrhältnissc nicht unbillig werden. Die Entlchei,
düng, daß nur das bei Aufhebung der Eigenbehörigkeit
vorhandene Peculium 'herauszngeben, hat zwar in so
weit nichts gegen sich, als der mahljährige Besitzer zu
einer Vermehrung des Pcculiuins durch beiondcrcn Fleiß
nicht verbunden war, ist aber da unbillig, wo aus der
Benutzung des Colonats eine Vermehrung des PeculiumS
zu erwarten, und eben darum also auch bei der Oest«
stcllnng der künftigen Lcibzucht und der Brantichatze der
Kinder der ferneren Ehe darauf gerechnet > war. Die
großen Schwierigkeiten, welche die Ausgleichung des
alten Verhältnisses mit den neuen Jus publicum haben,
erklärt es allerdings, warum die Richter den Knoten
zerhauen, bald dem Anerben lediglich das zur Zeit der
aufhörenden Eigenbehörigkeit vorhandene Peculium zu-
erkannt, bald daö durch das neue Staatsrecht ringe,
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