Volltext: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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schciduiig zu entdecken. Eilt ein solcher Vertrag nicht
als schriftlicher, sondern wird nach §. 174. dem bloS
mündlich geschlossene» gleich geachtet, so kann unseres
Ermessens auch nur das mündlich Vereinigte in seiner
Totalität'gelten. Das Wort „Vertrag" dcS §. 150.
bedeutet nicht den' uichn'geu schriftlichen Vertrag, sondern
den nililidllchen Vertrag, und die §§, 127. 128 finden,
wie 'sich von''selbst versteht, da keine Anwendung, wo
rin gültiger schriftlicher Vertrag nicht vorhanden.'
- .. ,,$1-, 18. (3., 108) entscheidet, wie schon früher
in mehreren anderen Sacken gesckchcn: Der mabljäbrige
Besitzer eines im Fürsienthum Münster bclegenc» Eolo-
natS, welcher entweder selbst, oder dessen verstorbener Ehe-
gatte)' sck'on"ztlr Zeit der Aufhebung des Lci'bckgenthums
durch das Btrgische Dekret vom 12. December 1808
sich - tut Colonätbesitze befunden, wird in Beziehung auf
das Eolonat und 'die Auseinandersetzung mit den Anerben
nack Ablauf der Mabljahre, noch nach der Münsterschcn
Lcibeigeuthltms-Ordnung vom'10. Mai l770 beurthcilt,
muß daher das beim Abläufe der Mahlsahre vorhandene
Peculium zurücklassen, und kann seinerseits nur die Lcib-
znckt und die Aussteuer für seine Kindern fordern. Das
Land- und Stadtgericht zu Oelde hatte in erster Instanz
ebenso erkannt, der >>. Senat dcS Ober-Laudcögerickts zu
Münster aber dabin reformirt, daß der mabljährige Besitzer
nur zur Abtretung des zur Zeit der Publikarion des Bcrgi-
scheii' Gesetzes vorbanden gewesenen PcculiumS gehalten.
' Das Ober-Tribunal stellte dagegen die erste Entickcidung
her, weil nur so den erworbenen Siechten des Anerben auf

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