Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Die, nach Eintritt der Gütergemeinschaft, während der
Ehe wegen Vermögens-Jnsufficicnz des einen Ehegatten,
auf de» Antrag des ander» (nach §. 392 ff. A. L. N.
II. 1.) gestattete Absonderung des gemeinschaftlichen Ver-
mögens der Eheleute muß binnen zwei Jahren nach Voll-
ziehung der Ehe bekannt gemacht werden. — Man hat
nämlich angenommen, haß jene Absonderung rechtlich als
eine Aufhebung der Gütergemeinschaft, ja als noch mehr,
da sie mit rückwirkender Kraft geschieht, zu betrachten,
somit auch der Nolhwcndigkcit der Bekanntmachung un-
terliege, und zwar binnen 2 Jahren, wenn auch die Nach-
snchnng erst am Schluffe der 2 Jahre erfolgt. Das
Geh. Ober-Tribunal hat hier gewiß dem Geiste der Gesetz-
gebung gemäß entschieden, und hier wieder einen Beweis
geliefert, wie man sich von Buchstaben-Jurisprudenz ent-
fernt halten müsse. Natürlich konnte auch jenes so sehr
abnorme Absondcrungsrccht keine Begünstigung verdienen,
und bei der Revision der Gesetzgebung wird dasselbe hoffent-
lich — die rückwirkende Kraft nämlich —, wie so manche
andere minder zweckmäßige Bestimmung der landrechtljchen
Gütergemeinschaft, Wegfällen.
Auch die folgende Entscheidung Nr. 4. (S 39 bis
47 } liefert wieder eine ähnliche Entscheidung nach dem
Geiste der Gesetze. Es ist entschieden, daß nach gemei-
nem deutschen Privatrcchte schon wahrscheinlich, nach dem
A. L. R. 2. 8 734. 737. 740 747—749. aber
zuverlässig, bei vorhandener Einkindschast der Stiefvater
oder die Stiefmutter die Borkinder nicht durch Testament
auf den Pflichtthcil beschränken könne. Die gestattete Enter-
bung wird ganz richtig daraus abgeleitet, daß das Landrecht

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