609
{Jcfctflcfeit Dienste eiste Vergütung nicht gefordert werbest
dürfe, liegt eine Nichtbeachtung der Vorschriften des
A. L. N. I. I I. §. 873.87-4. zum Grunde. Hiernach
rechtfertigt sich die ausgesprochene Derurtheilung des Ap,
pellations-Urtels.
Es wird sodann äusgcführt, daß die väterliche Gc^
Walt aufgehoben und der Fall des §. 254. II. 2., daß
der Sohir dennoch noch hatte ernährt werden müssen, nicht
vorhanden gewesen/ und demnach die dcni arbeitendeik
Sohne mit Berücksichtigung der erhaltene» Gegenleistun-
gen gebührende Vergütung statt der geforderten jährlichen
80 Thaler auf jährlich 40 Thalcr festgestcllt. Eine
besondere Rechtfertigung der Zinsen von Zeit der Klage-
behandigung ab wird nicht für nothwendig geachtet, was
merkwürdig, da häufig angenommen wird, daß, wo der
Betrag eines Anspruchs erst durch richterliche Ärbktratkon
zu finden, keine Zinsen vost Insinuation der Klage ab
znznerkeimcn/ indem der Verklagte ja nicht wissen könne,
wieviel er zu zahlen habe, die Arbitration erst das De-*
bxtum fesisiclle.
40*