Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Zn de» Gründen wird angeführt:
Das unter den Parthrien obwaltende RechtSvcrhält-
niß war schon bei der dem Jnterlocut vom 17. Sept-
1836 vorausgrgangenen Berathung erwogen worden, und
war man zu der Ueberzeugung gelangt, daß bei dem
Bestehen der Vorschrift des A. L. R. H. 2. §. 254.:
„Kinder, die nach aufgehobener väterlicher Gewalt von
den Eltern noch ernährt werden müssen, sind als-
dann auch verbunden, de» Eltern in deren Wirthschaft
und Gewerbe nach ihren Kräften bchülflich zu sryn."
die vorausgcgangene Vorschrift des §. 121.:
„die Kinder sind schuldig, den Eltern in deren Wirth,
schalt und Gewerbe nach ihren Kräften hülfrciche Hand
zu leisten,"
im Allgemeine», wie auch schon auS der Urberschrift deö
- zweite» Abschnitts des zweiten Titels sich ergibt, nur von
demjenigen Zeitraum zu verstehen sry, wo die Kinder,
bei noch ungelöster häuslicher Verbindung und noch be-
stchcnder väterlicher Gewalt/ ihre Verpflegung von den
Eltern erhalten, die wechselseitige» Leistungen somit gegen
einander ausgeglichen würden. Diese Wechselseitigkeit
falle fort, sobald die Kinder eine eigene Wirthschaft er-
richteten; und nur dann, wenn , ausnahmsweise nach auf-
gehobener väterlicher.Gewalt die Kinder doch noch A0N
den Eltern ernährt werden müßten, trete wieder daS
alte- Dcrbältniß rin.. DerNcvisiousrichtcr mußte deshalb
den von dem-Kläger in-dem Axpcllationsberichte vor-
getragenen- Umstand: „daß et in einem von dem Ver-
klagten gcmiethetcn Hanse gewohnt," also doch eine eigene
Wirthschaft geführt habe, für erheblich -erachten, und
v. 40

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