Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

(wohin die gleichfalls mit dem periculum in Verbitte
düng stehenden Remissionen- gerechnet werden können) auf-
gehört haben, dann sind doch im übrigen mit dem Canon
auch dessen Modifikationen, also auch die Gegenleistungen,
bestehen geblieben, eben weil sie das Gesetz nicht aufge-
hoben hat, auch vernünftiger Weise nicht aufhebe» durfte.
Das Geheime Ober-Tribunal hat indeß
3) die Bestimmungen des ErbpachtscontrartS durch
die Aufhebung des .Erbpachtsverhältnisses für erledigt
gehalten.
Simon imd v. Strampff loc. cit. I. S. 6S.
II. S. 217.
Die Acußerung ist nicht ganz deutlich; die Meinung
geht wohl nur dahin, daß die Bestimmungen des Vertrags
in so weit ihre Bedeutung verloren haben, als sich
aus der Uebertragung der Proprietät an den Erbpächter
von selbst ein Entgegengesetztes ergebe. Das ist ganz -
richtig, würde aber bei unserer Frage nichts entscheiden,
wenn diese nach der bisherigen Ausführung durch die
Veränderung der Propietät nicht berührt Idlrd. Wenn
dagegen die Meinung die gewesen, daß mit der Auf-
hebung des Erbpachtsverhältnisses auch unbedingt alle
Stipulationen des Erbpachtscontracts, so weit sie nicht
das Gesetz ausdrücklich aufrecht erhalten habe, erloschen
seyn, so würde man dem nicht beistimmen können. Indem
das Gesetz der früher» Veräußerung des Nutzungsrecht»'
bie Wirkung einer vollständigen Veräußerung der Sache
beilegte, hat es den ursprünglichen Vertrag nicht a u f»
gehoben, vielmehr nur seine Wirkungen in einer Rich-
tung erweitert; der Vertrag bleibt bestehen mit allen.

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