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Proprietät entspringenden, aber daS Erlöschen der ohne
Rücksicht auf die Proprietät übernommenen, nur den
Canon betreffenden Verbindlichkeiten folgt aus dem bloßen
Uebergange der Proprietät augenscheinlich nicht. Auch
sie belasteten freilich den Eigner, aber nur darum, weil
die Proprietät und das Recht auf den Canon verbunden
waren; mit deren Trennung folgen sie von selbst dem
letztem.*) Sie sind ja in der Thal von Haus aus S3e*
dingungen oder Beschränkungen des Rechts auf den Canon,
und wenn auch wiederum zugegeben werden muß, daß
die in der Proprietät wurzelnden Beschränkungen
*) Dieser würde man wahrscheinlich auch nicht bezweifeln,
wenn die Frage in einer andern Gestalt zur Sprache
käme. Gesetzt ein Erbverpachter, welcher nach dem Erb«
pachtsvertrage eine auf dem Nutzungsrechte haftende Ab-
gabe für den Erbpächter berichtigen, resp« auf den Canon
abrechnrn lassen mußte, hätte den A- zum Erben ringe»
fetzt, dem B. aber den Canon und zwar nur Len Canon,
auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre vermacht, und
et entstände nun die Frage, ob während dieser Zeit der A.,
weil er die Proprietät habe, oder der B„ weil er den
Canon beziehe, jene Abgabe tragen müsse; würde man fie
gegen den Proprietär entscheiden? Wahrscheinlich nicht!
Wenn nun der Erbpächter selbst der Erbe, also Proprietär
geworden, würde man in diesem Falle den B. von jener
Last entbinden? Wahrscheinlich aber eben so wenig;
denn die Grünte der Entscheidung wären dieselben. Und,
wenn hier nicht, warum sollte denn der Uebergang der
Last eine nothwentige Folge deS UebergangS der Pro«
prietät seyn. wenn dieser durch'« Gesetz vermittelt
wird?