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„Durch das Gesetz vom 21. April 1825 scy mit
Auflösung des Erbpachtsvcrhältmsses dem bisherigen Erb«
Pächter volles Ckgenthum gegeben; . aus diesem Ekgen-
tbumsübergange folge von selbst, daß der Erbpächter
alle auf dem Grundstücke bereits haftende oder dem-
selben fernerhin' aufzuerlegende Lasten jeder
Art selbst tragen müsse, ohne von dem Erbverpächter
Vertretung fordern zu können; dem Erbverpächter scy
von allen seinen, bisherigen Rechten nur das verblieben,
den Canon bis zur Ablösung in der Eigenschaft eines
Realberechtkgten zu fordern; alle sonstigen Vorzüge ves
Eigenthums, rücksichtlich der. unbeschränkten Benutzung,
Veräußerung u- s. w. sepen auf den Erbpächter überge,
gangen; mit diesen commodis aber auch die onera,
'eine Ausnahme von dieser-, aus der Natur des Sach«
Verhältnisses sich von selbst ergebenden, Regel könne
nur angenommen werden, wo das Verwandlungsgesetz sie
vorschrcibe; dieses sey aber .rücksichtlich der Vergütung
der Lasten nur geschehen kn Ansehung der eigentlichen
-Grundsteuer, eine Ausnahme, welche um so weniger aus-
gedehnt werden könne, als das Gesetz die Gränzen der»
selben so enge gezogen habe, daß sogar die Beischläge
oder Zusatz-Centimen ausgeschlossen worden; eine Grund-
steuer im gesetzlichen Sinne, d. h. eine Steuer zur Be-
streitung der Staatslasten, sey nun aber die nach dem
.Grundsteuerfuße ausgeschlagene Communalsteuer nicht,
also! —; was in dem Erbpachtsvertrage Abweichen-
des verabredet worden, habe mit der Auflösung des
Erbpachtsverhältnisscs seine Erledigung gefunden, auf den
Vertrag könne nicht mehr zurückgegangrn werden."