Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Verletzung von Rcchtsgrundsätzen nicht zum Vorwurf zu
niachcn ist.
,Zwar hat ferner Leyser in IVled. 2. specim §1.,
auf welche Imploranten sich berufen, ganz allgemein- die
Ansicht vertbcidigt, daß cs auch eine quere!,» inoffi-
ciosae venditionis gebe, und diese Ansicht durch- die
bei der Iuristcnfacultat zu Wittenberg und Hclmstädt
ergangenen Entscheidungen zu rechtfertigen gesucht. Allein
die Ansicht eines Ncchtslcbrcrs und die Entscheidungen
von Fakultäten bilden noch kein Gesetz, es kommt viel-
mehr auf die Gründe an, durch welche diese und jene
unterstützt sind, und diese Gründe sind weder überzeugend,
noch treffen sie in dem vorliegenden Falle zu, denn die
geltend gemachte »equitas, welche nothwendig machen
soll, dasjenige, was gesetzlich von der querela inof-
ficiosae donationis verordnet .worden, auch auf einen
Verkauf auszudehnen, gestattet dieß offenbar nicht, es
liegt vielmehr zu Tage, daß bei der Schenkung ganz
andere Rücksichten obwalten, als bei einem lästigen Ver-
trage, und daher von jener kein Schluß auf diesen ge-
macht werden darf. Wenn aber ferner als zweiter Grund
geltend gemacht ist, daß, wenn Jemand wissentlich eine
Sache für einen geringeren Preis verkaufe, als sie werth
ist, darin eigentlich eine Schenkung liege, so kann
dieser Ansicht zwar nichts entgegengesetzt werden, unter
dieser Voraussetzung fällt aber das Geschäft unter einen
ganz verschiedenen Gesichtspunkt, namentlich unter den
einer, unter einem lästigen Vertrage versteckten Schenkung.
Es läßt sich nicht von einer querela inofficiosae
venditionis sprechen, die rechtlich Überhaupt nicht-.he-

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