Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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jenigen Vorschriften des römischen Gesetzbuchs, welche in
der Nichtigkeitsbeschwerde als verletzt bezeichnet worden,
auf keine Weise von dem. hier vorliegenden Fall, sie be-
ziehen sich vielmehr insgesammt auf das Derhältniß der
Erben, welche durch testamentarische Anordnungen im
Pflichttheil verletzt worden sind. Die wahre Meinung
der Imploranten scheint vielmehr nur dahin zu gehen,
daß diese Vorschriften nach Grund und Absicht des Ge-
setzes analogisch auf jeden, selbst inter vivo.-* geschlosse-
nen lästigen Vertrag bezogen werden müssen.
In der That haben Imploranten in so weit die
Ansicht vieler Rechtslehrer für sich, welche nach der Ana-
logie der actio kaviana und calvi.--i.ina auch den
Kindern eilte Klage gestatten wollen, wenn der Later
durch oneröse Veräußerungen unter den Lebendigen sein
Vermögen in der Absicht geschwächt hat, um die Kinder
um ihren Pflichttheil zu bringen. Allein nickt zu ge-
denken, daß die Zulässigkeit dieser sogenannte» actio
quasi faviana und quasi calvisiana von sehr be-
währten Nechtslchrern überhaupt bestritten wird, so, stim-
men auch diejenigen, welche die Zulässigkeit verthcidigen,
darin überein, daß diese Klage auf Seiten des Erblassers
jederzeit einen dolus voraussetze, daß also die Ver-
äußerung in der Absicht erfolgt sey, die Kinder um ihren
Pflichttheil zu bringen. Einen derartigen dolum haben
aber Imploranten gar nicht behauptet; eben deshalb ist
überflüssig, weiter darauf einzugehen, ob der Anspruch
der Imploranten etwa äu& diesem Gesichtspunkte zu be-
gründen gewesen seyn würde, es ist vielmehr zweifellos,
daß.auch in dieser Beziehung dem Appellationsrichtcr

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