538
Das Institut der Gütergemeinschaft nahm ihnen
zufolge im Ganzen den nämlichen Gang der Entwickelung,
den wir schon bei Darstellung der Rüdemr Gütergemein-
schaft angegeben haben. Jndeß bildete sich durch den
Unterschied zwischen Erbe und Wcichbildgut, hinsichtlich
der Erbrechte der Eheleute, eine von den Bestimmungen
des Rüdcner Rechts, über die statutarische Quart, ganz
abweichende Satzung; welche genau genommen die ein-
zige Abweichung des Briloner Rechts von dem Rüdcner
ist; jedoch in ihren Folgen genau erwogen werden muß.
Es ist schon früher8) die Stelle des Statuts auS-
gehobcn, welche die Grundlage dieser Gütergemeinschaft
bildet. Wir wollen sie hier übersetzt kurz wiederholen.
Sie sagt:
„Wenn von Eheleuten, welche Kinder haben, der
eine stirbt, so muß der überlebende Ga/te seinen Kindern
die Hälfte aller Güter, nemlich seiner sämmtlichcn Mo-
bilien und auch solcher Immobilien, welche wie z B.
Haus und Hof, innerhalb der Stadt liegen und Weich-
bildgut genannt werde», binterlassen; die andere Hälfte
kann er aber seinem künftige» Mitgattcn und den mit
diesem zu erzeugenden Kindern, nn't vollem Eigcnthum-
rechte wieder zubringe». Aecker im Felde dagegen (Erb-
güter aus den Marken) kann niemand ohne Zustimmung
der Stammerben an Andere veräußern. Sollte die fernere
sind sie gesammelt in einer kleinen Druckschrift: Die
Statutarrechte der Stadt Brilon. Brilon,
Lechner. 1837. 8.
Neue» Archiv Ld. ». S. 417.
I