Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Tie ältesten städtischen Rechtsverlcihungen durch
Engelbert den Heiligen, sind verloren gegangen; sie er-
geben sich jedoch aus einer anderen Urkunde desselben
von 1220, worin er der Stadt Medebach die Rechte
der Städte Brilon und Rüden gibt/) so wie aus einer
Urkunde Erzbischof Conrads von 1251, worin er die
Weisheit Engelberts, in Erwerbung dieses wichtigen Ortes
preisend, de» Bürgern unter anderen eine völlige Eremtson
gegen die Freigerichte verleiht?)
Die Autonomie der Bürger entwickelte sich demnach
mit großer Freiheit und veranlaßte. das älteste Statut
von 1290, worin namentlich die eheliche Gütergemein-
schaft als bestehendes bürgerliches Recht anerkannt wurde?)
Erzbischof Siegfried II- bestätigte km nemlichen Jahre
alle Rechte und guten Gewohnheiten der Stadt, deren
Bürger er namentlich, unter Zusicherung seines kräftigsten.
Schutzes auffordert, den Anmaßungen der Edclleute und
Geistlichen mannhaft zu widerstehen?) Tie Bürger mehrten
nun noch durch einige Zusätze, namentlich von 1330,
das alte Statut, hinsichtlich der Erbfolge-Ordnung und
setzten diese dann, so wie sie bei ihnen befolgt wurde,
durch mehre Weisthümrr und Zuversichtbriefe, namentlich
vom 3» August 1606, vom 21. März, 7. und 14. Juni
1619 und vom 18. Juli 1639 auseinander und fest?) -
Seibertz Urk. Buch Nr. 157.
*) Daselbst Nr. 269. .....
->) Daselbst Nr. 434. und 4.35
6) Daselbst Nr. 436.
7) Die im Tcrte angeführten Urkunden werden im zweiten
Bande des llrkundenduches abgedruckt werden. Vorläufig

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