Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

56. Die Statutarrechte des Herzogthums Westfalen : (Fortsetzung)

535

XLIII.
D i e Statutarrechte
des
Herzogthums Westfalen.

Dom
Herrn Land- und Stadt-Gerichts-Rath A. A. Seiderlz
zu Arnsberg.
(Fortsetzung 1

VN. Amt Brilon.
;Dd» Amt Brilon befaßt außer der Stadt dieses
Namens, nur Landgemeinden. Letztere waren früher in
mehre einzelne Gerichtbezirke gctheilt, jedoch schon seit
Jahrhunderten in dem Begriffe des großen Briloner
GogerichtS centralisirt, dessen Umfang bedeutender
war, als der des heutigen Amts. Mit den Landgemein«
den hat die Stadt nur insofern in.Derbkndung gestanden,
als sie in den ihr zunächst gelegenen, durch Kauf als-
mählig viele gutsherrliche Rechte erwarb; sie hat jedoch
ihre desfallsigen Angehörigen niemal als Pfahlbürger
ausgenommen; eben deshalb keine Art Jurisdiction über
sie erworben und somit auch ihre Statutarrechte nie mit
ihnen getheilt. 3m ganzen Amt« hat deshalb immer

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