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kosten, die während der Zeit ihrer Verbindung
Entstanden sind, noch beitragen müssen, und nach dieser,
aus andern allgemein gültigen Rechtsprinekpien herflicßen-
den Vorschrift, könnte die belangte Gemeine allerdings
noch verpflichtet zu seyn scheinen, zu der letzten Reparatur
vom Jahre 1826 noch beizusteuern, allein es ist nicht
behauptet worden, daß- die Reparatur schon vor der
im Jahr 1816 statt gehabten Trennung nöthig gewesen
sey, und deshalb hat auch dieserhalb nicht etwa ein Vor«
behalt der in Beziehung auf den Hauptanspruch noth-
wendigere Zurückweisung des Klägers hinzugefügt werden
können.
So erkannt in der Sitzung am 17. Oktober 1834,
worin gegenwärtig waren: der Ober-Landcsgerichts-Chef
Präsident Steltzer, der Geh. Justizrath Keller, die
Ober-LandesgerichtsrätheLentze, Pechmann, Herzog,
Ernst, Rintclen, Tillmann und die Assessoren Au-
gustin, Bergmann und Heine.
Fubl. Hamm, den 15. Novbr« 1834.
(gez) Steltzer.