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doch nicht auf solche Falle angewendet werden, worin,
so wie in dem gegenwärtigen, die Gemeine als juristische
Person der Mehrzahl ihrer einzelnen jetzt lebenden Mit-
glieder gegenüber steht. Denn indem diese nur ihre
Mitwirkung zu einem Gemcindebeschluß zu versagen brauch-
ten, würde die Gemeinde im Verhältniß zu ihnen alles
Rechtsschutzes beraubt seyn, was doch für juristische Per-
sonen, eben so wie für physische, in keinem Falle zuge-
lassen werden kann. In solchen Fällen bleibt also nichts
übrig, als daß der Staat in seiner allgemeinen obervor-
mnndschaftlichen Eigenschaft den Schutz der hülslosen
Gemeinde übernehme, und einen Vertreter bestelle, wel-
cher im Namen der Gemeinde den Rechtsstreit zu führen
hat. Wenn dazu im vorliegenden Fall die Regierung
den Bürgermeister, und zwar diesen allein bestellt hat,
so hat sie damit Nichts gcthan, was nicht in ihren Be-
fugnissen gelegen hätte. Die wenigen angeblich bei der
Sache nicht interessirten Gcmcindcglieder zu befragen,
konnte sie nicht verpflichtet seyn, indem dadurch ja auch
nur der leere Schein eines Gcmeindebeschlusses bewirkt
worden wäre. Im vorliegenden Fall hat daher die Au-
thorisatkon der Regierung eine verschiedene Natur von
der Authorisation in anderen gewöhnlichen Gcmeinde-
prozessen, worin allerdings der Beschluß von den Ge-
meindegliedern selbst aüsgeht, und die Negierung blos
dafür zu sorgen hat, daß grundlose Prozesse verhütet
werden. Mit Recht hat also das Erkenntniß des'Königl.
Justizamts Freusburg vom 28. Januar des v. Jahres
angenommen, daß der Bürgermeister keines Beschlusses
der Mehrzahl der Mitglieder bedürfe, und die gegen den