Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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wald anhängigen Prozesse und wurde am 16. Juni 1832
publicirt. In einer beim Amte Freusburg anhängigen
Sache wurde dagegen unterm 23. Februar 1833 fol-
gendes Erkenntniß publicirt:

n.
In Sachen der Gemeinde GerbertShakn, vertreten
durch den Bürgermeister dl., Kläger und Appellatkn, gegen
Peter Meyer und Conforten zu Gerbertshain, B klagte
und Appellanten, erkennt der Königliche Rcvisions- und
Kassationshof auf die beiderseitigen Oberappcllatione» den
Akten gemäß für Recht:
daß die Obcrberufung der Beklagten, welche die Haupt-
sache zum Gegenstand hat, in ihren Formalien richtig,
aber als gänzlich unbegründet, zu verwerfen, unter
Derurtheilung in die Kosten.
Von RcchtS wegen.
Gründe.
AuS drei Gründen ist die Legitimation der Klägerin
von den Beklagten bestritten worden:
Im Namen einer Gemeinde könne eine gültige Klage
erhoben werden, nicht durch deren Vorstand, auch nicht
durch bloße Authorifation der Regierung, sondern nur
nach einem hier fehlenden Beschluß der Gemeindeglkeder.
lieber die Bedingungen der Gültigkeit eineS solchen Be-
schlusses sind die Aeußerungcn der Beklagten schwankend,
indem sie bald zwei Drkttheile der Stimmen,- bald nur
überhaupt Stimmenmehrheit verlangen. Wenn gleich
nun kn der Regel zu Prozessen von Gemeinden ein eigent-
liches Svndicat erfordert wird, so kann diese Forderung

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