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Oberappellatm, erkennt der Königliche Revisions- und
Kassationshof den Akten gemäß für Recht:
daß der Relevanzbescheid des Königlichen Justiz-Senats
zu Coblenz vom 22. April 1831 zu bestätigen, unter
Verurtheklung der Oberappellantkn in die Kosten.
Von Rechts wegen.
Gründe.
In der Sache selbst ist die einzige, durch die Ober-
berufung hierher erwachsene Frage die: ob der Bürger-
meister W. außer der, ihm zur Einleitung der Besitz-
störungsklage gegen mehrere Einwohner von der Könkgl.
Regierung zu Coblenz ertheilten Ermächtigung auch noch
der Ermächtigung oder Vollmacht der Gemeinde be-
dürfe ?
Der Bürgermeister als bloßer Verwalter kann in
der Regel außer der eigentlichen Verwaltung ohne Er-
mächtigung der Gemeinde irgend eine Handlung nicht
vornehmen, die direkt oder indirekt in dem Rechte selbst
eine Veränderung hervorbringen möchte. Hat. die Ge-
meinde keine sie km eigentlichen Sinne vertretende Be-
hörde, z. B. Magistrat oder Schöffenrath, so kann der
Bürgermeister zwar von einem solchen als nicht vor-
handen auch nicht ermächtigt werden; allein alsdann muß
er von der Gesammtheit der Einwohner in der von den
Gesetzen bestimmten Art ermächtigt werden, eine Klage im
Namen der Gemeinde anzustellen, oder eine sonstige Hand-
lung, die in das Gebiet der Veräußerung einschlägt,
vorzunehmen.
L auterbach colleg. theor. pract. t<ib. III.
tit. IV. §. 15. seq.