Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

54. Sind die Regierungen befugt, Namens einer Gemeinde wider deren Willen Prozesse führen zu lassen? Drei Rechtsfälle

513

XLI.
Sind die Regierungen befugt, Naütens einer
Gemeinde wider deren Willen Prozesse
führen zu lassen?

Drei Rechtsfälle, mitgetheilt
vom
Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor Ztz. M. Uape ru Burbach.

ä^bl'ge Frage, welche sehr häufig den Gerichten zur
Entscheidung vorliegt, wird bald bejahend bald verneinend
beantwortet, selbst unsere beiden höchsten Gerichtshöfe
sind darüber getheilter Meinung. Ta es nicht ohne
Interesse für das juristische Publikum seyn dürfte, die
Ansichten dieser zu kennen, so werden nachstehend drei
Erkenntnisse, zwei des Königlichen Rcvisions- und Kassa-
tionshofes und eines des Geheimen Ober-Lribunals mitge-
theilt, so weit sie sich auf die Beantwortung obiger
Frage beziehen.
I.
Sit Sachen der Gemeinde Weitefeld, vertreten durch
den Bürgermeister W. zu Daaden, Klägerin, Appellantin,
jetzt Oberappelläntkn gegen Christian Strunck ll. und
Consorten zu Wektefeld, Verklagten, Appellaten, jetzt
34'

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