Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

dessen Würdigung oben nicht wohl eine Stelle, finden
konnte, ohne den Faden zu zerreißen. Grävell, Kom-
mentar zur G. O. Bd. 11 S. 488. vor, 7. beruft
sich nämlich dafür auf die Bestimmung des A. L. R. 11;.
1. §. 1092. (1104 3 v.d. Hagen in seiner Abhand-
lung S. 394. hat bereits auf die Unzulänglichkeit des
Arguments aufmerksam gemacht. Wir finden esnothig,
noch ein paar Worte hinzuzufügen. -
Der §. 1092. Thl. II. Tit. 1. des A.L.R. sagt r
„Wird bei einer angestrllten Schwängerungsklage der
Beischlaf geläugnet, so muß der Richter im Mangel
eines vollständigen Beweises eher auf einen notwendigen
als auf einen zugeschobenen Eid erkennen."
Der §. 1093. fügt hinzu:
„Ein zugeschobrner Eid findet also nur in solchen Fällen
statt, wo auch keine Vermuthungen, welche den Richter
zu einem notwendigen Eide bestimmen können,, vor»
Händen find." . . -
Nach dem Corpus jtir. Frid. Thl. 1. Tit. 10.
5. 129. sollte bei dem Vorhandenseyn anderer Beweist
mittel nicht zur Eidesdelation gegriffen werden; diese Be,
schränkung des Eides war aber km Gesetzbuche nicht strenge
durchgeführt, denn der §. 131. stand damit kn Wider,
spruch. In der A. G. O. ist die Beschränkung, welche
sich auch durchaus nicht verteidigen läßt, ganz aufge,
hoben worden. Die obigen Stellen des A. L. R. be,
schränken beide Thekle im Gebrauche des Eides tni Schwän,
gerungsprozesse, wen» Vermutungen, welche den Richter
zu einem notwendigen Eide bestimmen können, vorhanden
find. Dies steht nun mit einer eventuellen Eidesdelation
auch nicht kn dem entferntesten Zusammenhänge. Es kön,
nen ja die Parteien darin einverstanden seyn, daß die
Entscheidung sofort von einem zugeschobenen Eide ab-
hängig gemacht wird, und doch darf der Richter auf .
dies Verlangen keine Rücksicht nehmen, wenn Vermuthun,

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