Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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können, von seinem Gegenbeweise keine» unbeschränkten
Gebrauch machen zu dürfen. Wenn, wie der Verfasser
lehrt, die eventuelle Eidesdelatkon nach den Grundsätzen
der Eidesdelatkon nach vergeblich" versuchtem Beweise —
von ihm die successive Eidesdelatkon genannt 29) —- be-
handelt. .werden soll (S. 397.); so kann, sie auch nur
Wirkung äußern, wenn der Beweis und Gegenbeweis
bereits ausgenommen ist. Tritt nämlich der Beweisführer
einen Zeugen- oder Urkundenbewcis an, so kann der Pro-
dukt diesen sofort durch einen Gegenbeweis zu entkräften
suchen- .und. nicht blos nach dem Erfolge des Hauptbe-
wcises, sondern auch des Gegenbeweises muß der Richter
prüfen, ob noch eine Eidesdelation zulässig ist. Durch
das vom Verfasser vorgetragene Verfahren würden sich
die gemeinrechtlichen Beweisresolute durch eine Hknterthür
'wieder.in unsere Prozeßordnung cinschleichen- und es
würde nur zu bedauern scyn, daß ihnen keine. Rechts-
kraft beizulege», da die künftigen Urtheilsfasser d. h. das
ColleHlM wie' es dann zusammengesetzt ist und das Sach«
und Rechtsvcrhältniß ansteht, nicht an die Ansichten der
früherem, gebunden sind und also . hei . dem weiteren Vor-
träge. alles, wieder in Frage , gestellt wird. Die Erheb-
ltMckt und Nothwendigkeit einer Beweisaufnahme ist nach
der Ä. ®. O. von dem knstrukrenden Gerichte zu prüfen
Und lmr wegen Mängel in der Instruktion können Resolute
erlassen werden. Die. Bestimmungen der A. G. O. I.
14. §. .63.. 64. und.15,. §., 8 gelten nur für einzelne i
Ausnahmsfälle in den höheren Instanzen, die durch die
Natur der Sache von selbst gerechtfertigt werden.
: . §. 12.
: Zum Schlüsse. müssen wir. noch eines Arguments
für die Zulässigkeit der eventuellen.Eidesdelation gedenken,
-*»)< Nach der gemeinrechtlichen Terminologie ist die eventuelle
, EideLdelation gleichbedeutend mit der successive». Msi r t i)r
' «ßrojeß, nie Au«g. S. 3l4'. Mühlenbruch Grundriss
»72. ■ • - •• -V,

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