Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Thatsache vom Dekaten angettetener Beweis sogleich'in
Beziehung gedacht werden müsse zu dem im DörauS
angetragenen Eide, und daß,, je nachdem sich hierbei
das Verhältm'ß hcrausstelle, beurtheilt werden müsse,
ob in einem solchen Beweise eine Gewkffcnsvertretung
- liege. ' ' • ■ ' ‘
„Der Beweis des Gegentheils der durch den Haupts
beweis des Deferenten zu erbringenden Thatsache, oder
der Beweis des Faktums, welches eventuell vom De-
katen zu beschwören sey, werde also vom Dekaten an-
getreten und ausgeführt, insofern die-Natur .einer
Gewissensvertretung annehmen, als derselbe in -dem
' Falle angetreten und ausgeführt worden, für welchen
der Eib deferirt sey." ,
„Eine Folge hiervon sey, baß ein Beweis über.die
Thatsache, über-welche eventuell der-Eid ,deferirt sey,
vom Deläten gleichfalls nnv-rventuell angetrettn-werbe«
könne> wenn er nicht absichtlich' Gewissensderkretüng'
wählen wolle. Der Richter müsse also, eine solche
Beweisaufnahme nur als eine eventuell in Vorschlag
gebrachte behandeln und-dieselbe aussetzen. Finde her
erkeitnenöe 'Richter, daß' nach Lage derÄkteN der Fall
des deferirtell Eides.nichts als vorhanden,zu betrachten
und der Beweisführer sein rdema xrolrsndum voll-
ständig «sque ad suppletovium bewiesen habe, so
müsse jetzt' durch Resolution -die-Aufnahme des Gegen-
- beweiset verfügt werben/*- ' .. ..
Man ersieht also hieraus, daß der Beweisführer
durch die eventuelle Berbmbung der EideSdelätioll mit
andern Beweismitteln den Gegner soll in die Lage bringen

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