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und er gelangt — mit einer Modifikation bei dem-Eide
de'ignorantia — zu dem von allen gemeinrechtlichen
Prozessualisten^) verworfenem Resultate, daß der Produkt
in der nächsten Prozeßhandlung -sich über die Annahme
oder Zurückschkebung auszusprechen habe. Dies ist un-
möglich richtig. Hat der Bewcksführcr einen Zeugen-
oder Urkunden-Beweis principaliter angetreten, so muß
es dein Produkten frei stehen, auch in derselben Art den
Gegenbeweis zu führen. Bevor Beweis und Gegen-
beweis ausgenommen ist) bleibt es nach der A. G.O.
I. 10. §. 288. dahin gestellt, ob von der Eidesdelation
überhaupt Gebrauch gemacht werden kann, denn es ist
möglich, dass das Gegenthekl von demjenigen aufgeklärt
wird, was der Produzent beweisen will. Der Delat muß
auch berechtigt seyn, dem Bcwcisführer auf den eventuell
üngetragenen Eid zu erwicöern: er wolle abwarten, ob
nach Aufnahme der zunächst vorgebrachten Beweismittel
die Eidesdelation sich noch als zulässig darstelle.
‘ §. 12.
Doch über das Verhältniß des Gegenbeweises zu der
eventuellen Eidesdelation inüsscu wir deu Herrn Verfasser
noch näher hören. Er sagt: (S. 422.)
„Bei der eventuellen EideSdelation habe her B'eweis-
führer sogleich mit der Beweisantretung 'den Eides-
antrag für den Fall anticipirt, daß ihm sein Haupt-
beweis nicht nach Wunsche gelingen solle. Es folge
hieraus, daß rin über die' eventuell zu beschwörende
"*) Dergl. j. SB; SenLler a. a. O. S. ISS und not. '23.
Linde S. roo.