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Die letztere Art der Willensäußerung hat für das Rechts«
gebiet nichts Reelles, denn sie drückt nur einen momentanen
Entschluß aus, der dem jederzeit abanderlichen Willen
angehört. Durch eine bedingte Erklärung dagegen wird
der Wille gefesselt und der Erfolg von einem außerhalb
desselben liegenden Ereignisse abhängig gemacht. Die Er«
klärung also, daß man sich den Umständen nach der
Eidesdelation bedienen wolle, ist nichts als eine Re«
servation des Eides, wovon cs bekanntlich heißt: jurs-
ineot! reservatio non est delatio. Der weitere
Verfolg jener Abhandlungas) zeigt nun freilich, daß der
Verfasser jenen vagen Ausdruck, welchen auch G ensler
gebraucht,^) in einem anderen Sinne hat nehmen wollen.
Allein damit fällt denn auch ein Hanptargument dessel«
ben27) für die Zulässigkeit der eventuellen Delation, daß
nämlich die A. G« O. nach vergeblich versuchten Beweise,
noch die Eidesdelation zulasse, hinweg. Wir haben be-
reits oben gesehen, daß auch Glück mit diesem unrich-
tigen Argumente für die eventuelle Eidesdelation gekämpft
hat; am wenigsten sollte man sich aber nach preuß.
Prozeßverfahren eines solchen Arguments bedienen, da bei
dem Mangel rechtskräftiger Resolute der Produzent zu
gleicher Zeit durch andere Beweismittel und den Eid die
richterliche Uebcrzeugung feststellen will.
Ju §. 111. erörtert der Herr Verfasser die Frage,
wann der Delat bei einem eventuellen Eidesantrage sich
über die Annahme oder Znrückschiebung erklären müsse,
2») Vergi, a. a. O. S. 400.
«) a. fl. O. S. 159.
a. a. O. S. 396—397.
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