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dke beantragte anderweitc Beweisaufnahme kein solches
Resultat liefern wird, daß der Richter auf einm noch,
wendigen Eid erkennen kann."
§. 10.
v. d. Hagen hat in seiner oben erwähnten Ab,
Handlung überall ganz abweichende Ansichten ausgestellt;
so weit sie die Zulässigkeit der eventuellen Eidcsdelatkon
betreffen, müssen wir auf das oben Gesagte verweisen.
Wir wollen aber dem Herrn Verfasser in mehrere Ein,
zelnheiten folgen, wodurch, wie wir hoffen, unsere Ansicht
am besten bestätigt werden wird. Zunächst müssen wir
hervorheben, daß der Herr Verfasser den Begriff der
eventuellen Eidesdclation zwar richtig aufgefaßt, aber nicht
richtig wiedergegeben hat. Er sagt S. 396.:
,>Dei der eventuellen Eidesdelation wolle der Beweis,
führer sich des Schicdscides nicht bedienen, wenn ihm
der anderweite Beweis gelinge, sondern er wolle den,
selben nur gebrauchen,' wenn ihm der Beweis nicht
gelinge. Nur für diesen Fall, dessen Eintritt von
dem ungewissen Erfolge des Beweises abhange, solle
dem Gegner der Eid angetragen seyn."
Diese Darstellung mag hkngchen, aber die Erläu,
terung welche nun folgt, -ist irrig:
„Dke eventuelle Eidesdelation — fährt der Verfasser
fort — löst sich also auf in die anticipkrte Erklärung, -
daß man sich den Umständen nach succcssiv der Eides,
delation bedienen wolle."
In jure ist ein bedeutender Unterschied zwischen
einer bedingten Willenserklärung, «nd der Manifestation
dessen^ was man unter gewissen Umständen thun will.