Simon und H. L.. von Strämpff. Ir. Band.'* Ä
Recenston von Sommer. (Schluß.) . . . 199
XYL lieber die Berechnung der Vorrcchtsfristen des Con-
curses beim erbschaftlichen LiquidationS-Prozesse.
Von Sommer . . . , . . . ... .,r2l9
XYII. 1) Der §. 753. Tit. 11. Tbl.'k. de6 Sl. L'. .A/ "
findet auch dann Anwendung, wenn das Schuld-
instrumcnt zwar nicht unter der Herrschaft des
A. L- R. ausgestellt, aber der Schuldner unser
der Herrschaft gestorben ist. .
2) In Ansehung der unter der Herrschaft deS
französischen CivilrechtS zahlbar gewordenen.
Forderungen tritt mit der Einführung des A.
L. N. die Verpflichtung zur Zahlung von Ver-
zugszinsen ipso jm:e ein. Ziechtsfall, M'.tge-, f
. tbcilt vom Herrn Z. C, Cappe.ll in Hamm 22Z
XYltl. Ob nach der Gütergemeinschaft der Siemter FrenS-
berg,- Fr^iedewald und Altenkjrchen die im Coneu'rS
-ihre Illaren liquidirende Frau' für die Halste der
wahrend der Ebe gemachten Schulden haften müsse?
Nechtssais, mitgetheilt von Sommer . . . . 230
XIX. In wie fern bei unbeerbter Che nach der Freusburg- . „
Friedewald-Altenkircher Gütergemeinschaft der über-
lebende Gatte d-.e Schulden übernehmen müsse?
Rechtfall, mitgetheilt von Sommer . . . . 24t
XX. Ob nach der cburcölnischen Gütergemeinschaft der
Ehegatte eine geraite Schuld durch'Ausstellung einer
Verbrierung in eine unbewegliche zum Nachtheil des
Immobiliar-Crben verwandeln könne? Rechtsfall/ '**'
mitgetheilt von Sommer .249
XXI. Ob der dritte Erwerber einer Hypothek zur Zeit
des gemeinen Rechts die Ercnfsions - Einrede durch t ,
Einführung des Preußischen Hyvothekeiireihts ver- ' "
liere? Zwei Rechtsfälle, mitgetheilt von Sommer 265
XXII. Ob die Aushebung einer'beliebenen geistlichen Cor-
poration durch ein Staats; Gesetz, als ein Le'ms-
Hcimfall zu betrachten, und ob der Souverain Vasall
seines Unterthans seyn könne? Nechtssall, mitv
getheilt von Sommer ..,, .‘ 273
XXIII. lieber den Einstnß der Aufhebung des §eibeigen-
IbumS auf die Verhältnisse mahljähsiger Besitzer.
Nechtsfall, mitgetheilt von Hrn. Nber>Landesgerichts-
Nathe v. Viebahn zu Münster.280
XXIV. Ob HandlungSgesellschaften, zwischen denen nur.
ein mündlicher SocietatS- Con.tract besteht, Dritten'
aus Verträgen einzelner Gesellschafter verhaftet
seyen? RechtSfall, mitgetheilt von Sommer . . 287