Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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von Paderborn, Seite 239.), sondern es-stellt-sich-der'
Heimfall als . ein Ausfluß gutsherrlicher Rechte dar, wie
dieses sehr einfach sich dadurch erklären läßt, daß die'
Uebergabe. eines KolonatS. nach Erbrechten unter mancherlei
Beschränkung, mithin auch'für den Fall des Erlöschens
der Familie des Besitzers, mit dem Rechte des Hcigifalls
erfolgen konnte. Eben deshalb rechnet das Gesetz, vom
21.April 1825, denHeimfall juden fortdauernden
gutshcrrlkchen Rechten, woraus von selbst folgt,
daß cs nür in dem Umfange, wie es früher bestand,,
geblieben und aufrecht erhalten ist, indem das Gesetz nur^
die ältcrn Rechte aufrecht erhalten, aber keine neuen"
begründen wollte.' Es ist ferner nicht zu verkennen, daß,
da der §. 25. des Gesetzes vom 21. April 1825 nur
in Ansehung der bestimmten Abgaben und Leistungen
eine Vermuthung zum Vortheil des Gutsherrn begründet
hat, diese kn Ansehung deS Heimfalls nicht angenommen
werden kann, - sondern daß die Cristen; des Heimfallsrechts
um so mehr strenge nachgcwiesen werden muß, als das
Heimfallsrecht überhaupt sich schlecht mit dem den Kolon
verliehenen völligen Eigenthume mehr reimt. Man mag
demnach den Heimfall als einen Ausfluß des.früheren
Obereigenthums des Gutsherrn ansehen, oder.(wie Ki.nd-
linger in seinen. Fragmenten über den Bauernhof Seite
39 thut) aus der älteren Hofesverfaffung hcrlekten,
wornach jedes Hofgut besetzt seyn mußte, und demnach
dem Hofe nur deshalb heimfiel, um wieder besetzt zu
werden;, so bleibt es doch jedenfalls gewiß, daß der
Heimfall nicht vermuthet werden kann, sondern nachge-
wiesen werden muß. Es.ist. daher jedesmal eine ^usestro

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