Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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einzige, vom Bürgermeister.Wolfs bekundete Fall, wor-
nach bei dem Forths-Gute zu Backum, als die Descendente»
der. Besitzer ausgestorben, die Einziehung des Gutes nicht
erfolgt sey, zur vorliegenden Sache entscheidend seyn.
Die Königs. General-Kommission zu Münster hat in dem
bckgebrachtcn Erkenntnisse zwar ferner die Ansicht ausge-
sprochen, daß die Gewinngüter- der Grafschaft Reckling-
hausen dem Heimfall nicht unterworfen sind; indessen
auch diese Ansicht eines Kollegik kann uns der Erör-
ternng der Frage hier nicht überheben. Eine gesetzliche
Destnition des Heimfallö sindet sich nur in dem Dekrete
vom 12. December 1868, worin es Art. 4. heißt:
Der Heimfall, oder die Erlöschung des Erbnicßbrauches,
wenn der Kolon keine zur Auflassung auf das Kolonat
geeignete Erben hknterläßt.
Das Heimfallsrccht steht demnach mit dem Erlöschen
der gutsberechtigten Familie in Berbindung, wie auch
schon auS der Ablöse-Ordnung vom 13. Juli 1829
§. 75., und der spätem Allerhöchsten Kabinets-Ordre
erhellt, welche sich auf den Fall bezieht, wenn das Gut
nur noch auf 4 oder 2 Augen steht. Es ist daher der
Heimfall nicht mit der, auch früher bestandenen, Kaduzität
zu verwechseln, und deshalb auch von dem vormaligen,
jetzt aber völlig aufgehobenen Abmeierungs-Rechte, kein
Schluß auf den Heimfall zulässig. Ebensowenig kann
man annehmen, daß das Heimfallsrecht nichts weiter
als eine Successio extraordinaria in ein bonum
vacans sey, wo der Gutsherr an die Stelle des Fiskus
getreten sey (wie dies in Erkenntnissen verschiedener Ge-
richte angenommen (wurde, V igands Provinzial-Recht

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