Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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än einem hekmfallspflichtigen Gute, oder ob das ganze
Gut selbst Gegenstand der Erbfolge ist. Dieselben Grund-
sätze müssen auch kn Ansehung des Erbtheils der Mutter
gelten. Denn auch diese kann nicht als ein seyuirens
ex jure novo angesehen werden, weil, wenn sie auch
«ach den älteren Rechten, keine directe Erbrechte habe»
möchte, sie doch immer durch die He,'rach mit dem An-
erben, und durch die Gewinnung, Rechte an dem Gute
erlangt hatte, und kn die bäuerliche Familie ausgenommen
war, so daß sie einem Dritten nicht gleichgestellt werden
kann, der, etwa durch lästige Verträge, Rechte auf den
Hof erworben hätte.
Es würde demnach, wenn das Möllmanns Gut
dem Heimfall unterworfen ist, die Klägerin nur zu '/«
zu dem Gute betheilkgt scyn, und so würde es nöthkg,
in die Erörtdrung dieser Frage einzugehen.
Bemerkt ist es schon, daß daS Gut zur Kathegorie
der in der Grafschaft Rccklknghaughausen häufig vorkom-
menden Gewinngüter gehört. Geschriebene Gesetze, wor-
auf man rekurriren könnte, erisiiren über diese Güter
nicht; eine Observanz für die vorliegende Frage hat sich
durch die Instruktion durchaus nicht hergestellt, indem
das Resultat derselben sich auf die einfache Ansicht
mehrerer älterer hiesiger Juristen beschränkt, von welchen
einige die Frage verneinen, die andern aber sie bejahen,
.ohne aber die zum Nachweis einer Observanz erforder-
lichen Data im Mindesten anzugeben. Denn, wenn auch
bei einigen Ablösungen meuerrr Zeit das Heiwfallsrecht
zur Berechnung kam, so folgt auS diesen gütlichen Unter-
suchungen zur Sache nichts, eben so wenig kann der
so:

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