Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

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Klägerischer Sekts wird die Heimfallöpflichtigkeit des
Möllmanns GutS bestritten, eventuell jedoch behauptet,
daß durch das im Jahr 1814 erfolgte Absterben des
Johann Hcrrmann, dessen Civil-Erben, und mithin Per-
sonen zu dem Gute berufen worden seyen, welche sonst
zu demselben nicht berechtigt gewesen seyen. Es sey dem-
nach, da eine acquisitio ex jure novo vorgegangcn,
die Witwe Möllmann und deren später verstorbener Sohn
Theodor, als Dritte zu betrachten, auf deren Nachlaß,
die durch das Gesetz vom 21. April 1825 eingeführte
Succcsstons-Ordnuug nicht zurückwirken können; es müsse
vielmehr, da nach dem §. 94. des gedachten Gesetzes,
soweit Gegenstände desselben durch Vergleich, Judikate
oder sonst festgesetzt worden, es hierbei sein Bewenden haben
solle, der Nachlaß derselben, so wie in der Klage be-
hauptet worden, vertheilt werden. Nachdem per Re-
solutum dic Frage, ob das Möllmanns Gut dem
Heimfall unterliege, zur Instruction verwiesen und letztere
abgeschlossen worden, sind die Acten abermals zum Spruch
vorgclegt. Bei Beurtheilung der Sache ergiebt es sich,
nachdem durch die Allerhöchste Kab. Ordre vom 4. August
1835 und die hiermit publizirte Belehrung des Staats-
Ministern der Grundsatz sanctkonirt worden ist, daß die
auf das Erbrecht sich beziehende Allerhöchste Declaration
vom 24. November 1833 nur bis zur Publikation des
Gesetzes vom 21. April 1825 und nicht weiter zurück-
wirkt, schon von selbst, daß bei dem am 23. August
1814 erfolgten Absterben deS Johann Hermann Moll-
mann, die Erbfolge kn dem Möllmanns Gute, nach
den Bestimmungen des Code Napoleon regulkrt werden

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