Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

46. Ob, wenn der Beklagte gleich zu Anfang des Prozesses und in der Antwort auf die Klage von Forderung des Klägers so viel eingeräumt hat, als diesem nachher in dem Urtheil zuerkannt wird, der Kläger aber sich nicht damit begnügt, sondern den Prozeß wegen des mehr Geforderten fortsetzt, auch die Kosten bis zur Klagebeantwortung dem Kläger ganz zur Last fallen? Rechtsfall

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XXXVI.
Ob, wenn der Beklagte gleich zu Anfang
des Prozesses und in der Antwort auf
die Klage, von der Forderung des Klägers
so viel eingeräumt hat, als diesem nach-
her in dem Urtheil zucrkannt wird, der
Kläger aber sich nicht damir begnügt, son-
dern den Prozeß wegen des mehr Gefor-
derten fortsetzt, auch die Kosten bis zur
Klagbcantwortung dem Kläger ganz zur
Last fallen?
A. G. y I. 23. §. 5. N. 1. I. 11. §. 14.
Rechtsfall, mktgetheilt
von
Sommer.

§>blge Frage ist kn folgendem Erkenntnkß des Ober-
Landesgerichts zu Münster bejaht worden. Es dürfte
zu bezweifeln sevn, ob, wenn übrigens die Klage durch
eine Handlung des Verklagten veranlaßt war, dieser durch
ein Ancrkenntniß im Klagbeantwortungs - Termine vom
Kosten-Ersatz frei werden könne, und ob, wenn das ist,
die spätere Fortsetzung des Prozesses dem Kläger auch
die Verpflichtung zum Ersatz der vom Verklagten schon
verwirkten Kosten auflegen könne. Die Disposition §. 5.
N. 1. A. G. O. l. 23. scheint sich nach dem Zusam-

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