Full text: Neues Archiv für preussisches Recht und Verfahren, sowie für deutsches Privatrecht (Jg. 5 (1838))

— 448 —
mithin für ein bloßes nicht gehörig ausgefülltes Blankett
zu achten ist,
die von dem Imploranten wider das Erkcnntniß des
Land- und Stadtgerichts eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde,
als nicht gehörig angebracht, zu verwerfen, und dem
Imploranten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Von Rechts wegen.
Berlin, den 3. Juni 1837.
(L. 8.) Busse.
Heidenreich.
Es möchte nun aber doch wohl scheinen, daß, wenn
die Parthekcn nur Einen Prozeß gegeneinander haben, die
Bezeichnung des Klägers und Verklagten zur Beseitigung
aller Zweifel über die Identität des Prozesses genüge«
Es wird also auch hier ein Eingreifen des Gesetzgebers
im Sinne der, unnütze Förmlichkeiten iticht zulassenden, Der-
ordnung vom 5. Mai 1838 §. 10. zu erwarten seyn.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer